Anforderungen für Betreiber von Einspeiseanlagen > 100 kW
Als Anlagenbetreiber leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Die Erzeugung und der Verbrauch müssen im Netz im Einklang sein, sonst kann es zu großflächigen Stromausfällen kommen.
Auf diese Situation hat der Gesetzgeber reagiert und Vorgaben für die Steuerung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber (Redispatch 2.0) erlassen.
Die Vorgaben aus dem Redispatch 2.0 betreffen sowohl Netz- als auch alle Anlagenbetreiber mit Anlagen größer 100 kW und ersetzen das bisherige Einspeisemanagement. In der Regel können die technischen Einrichtungen zum Einspeisemanagement weiterverwendet werden, ggf. ist nur unser Rundsteuergerät zu tauschen. In diesem Fall kommt unser Techniker auf Sie zu.
Neu sind die Verpflichtungen zur Datenlieferung von Stamm- und Bewegungsdaten, wie die Prognose der Erzeugung Ihrer Anlage für den nächsten Tag und wie die Leistungsreduzierung im Falle einer Redispatch-Maßnahme erfolgen soll.
Die Leistungsreduzierung ist durch den Netzbetreiber zu entschädigen.
Es gibt 3 verschiedene Abrechnungsverfahren.
- Spitzabrechnung
- durch gemessene Wetterdaten an der Anlage
- Spitz light oder vereinfachte Spitzabrechnung
- mit Referenzmesswerten oder Wetterdaten für den Standort
- Pauschalverfahren
- Fortschreibung der letzten Viertelstunde vor der Maßnahme
In Ihrem Fall würden wir die Prognose der Leistung und die Steuerung Ihrer Anlage übernehmen. Die Abrechnung führen wir bei Wasserkraft- und Biogasanlagen über das Pauschalverfahren oder bei Photovoltaikanlagen über das vereinfachte Spitzabrechnungsverfahren mit Wetterdienstleister vom Netzbetreiber durch.
Sollten Sie ein anderes Modell wünschen, insbesondere wenn Sie die Prognosen selbst durchführen, uns einen Fahrplan über eine Schnittstelle senden können oder die Ansteuerung nach unseren Vorgaben selbst durchführen teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig im Vorfeld mit.
Die Bilanzierungs- und Abrechnungsmodelle sind in Anlage 1 der Festlegung BK6-20-059 der Bundesnetzagentur geregelt.
Allgemeine Informationen finden Sie unter: https://www.bdew.de/energie/redispatch-20/
Gerne können Sie uns über das Kontaktformular Ihre Angaben zusenden. Im nächsten Schritt vergeben wir entsprechende ID’s für Ihre Anlagen, die wir mit Ihnen abstimmen. Falls wir weitere Angaben von Ihnen benötigen, kommen wir wieder auf Sie zu.
Steuerbarkeitscheck gemäß § 12 Abs. 2 a-h EnWG
Mit der EnWG-Novelle vom Februar 2025 wurde ein sogenannter "Steuerbarkeitscheck" für Erzeugungsanlagen und Speicher eingeführt, der Umsetzungsaufgaben für alle Anschlussnetzbetreiber vorsieht. Gesetzliche Grundlage ist der § 12 Abs. 2b EnWG. Hiernach sind Netzbetreiber (aller Ebenen) verpflichtet, jährlich zu testen, ob die Steuerbarkeit von Anlagen (§ 13a Abs. 1 / § 14 Abs. 1 EnWG) gegeben ist.
Gemäß EnWG sind in der ersten Umsetzungsphase alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW zu testen, sofern sie vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen und im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert wurden. Ab dem 1. Januar 2026 sind auch kleinere Anlagen (< 100 kW) einzubeziehen.
Der Test wird durch uns als Ihr zuständiger Netzbetreiber organisiert und durchgeführt. Die Tests finden in einem festgelegten Zeitraum statt und erfolgen entschädigungsfrei. Sollte Ihre Anlage betroffen sein, erhalten Sie von uns weitere Informationen.