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Balkonkraftwerk 

Mit In Kraft treten des Solarpaket I am 16.05.2024 ergab es weitreichende Änderungen bei Balkonkraftwerken. 

Der Gesetzgeber versteht unter einem Balkonkraftwerk, wenn folgende Leistungsgrenzen eingehalten werden:

  • Wechselrichterleistung maximal 800 W
  • Modulleistung maximal 2000 Wp

Die Installation und Inbetriebnahme müssen vor der Anmeldung abgeschlossen sein. Klären Sie bei Bedarf mit Ihrer Elektrofachkraft ab, ob zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind. 

Die wichtigsten Info´s im Überblick: 

1. Anmeldeverfahren

Hier geht es zur Anmeldung: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/

Ein Balkonkraftwerk muss nicht mehr bei uns als Netzbetreiber angemeldet werden, sondern lediglich im Marktstammdatenregister (MaStR). Das MaStR ist ein von der Bundesnetzagentur geführtes elektronisches Verzeichnis, in welchem u.a. Anlagenbetreiber Daten zu ihren Erzeugungsanlagen eintragen müssen. Zur Erfüllung der Meldepflicht bei Neuanlagen besteht i.d.R. eine Registrierungsfrist von einem Monat ab der Inbetriebnahme. Kommt es zu Verstößen und Fristverletzungen bei der Registrierung im Marktstammdatenregister, wie im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 111f beschrieben, werden Pönal-Zahlungen fällig, welche im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 § 52 definiert sind. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de oder direkt unter www.marktstammdatenregister.de

2. Prüfung der Messeinrichtung

Sobald die Anlage im MaStR eingetragen ist, werden wir als Netzbetreiber informiert. Im nächsten Schritt prüfen wir Ihre Messeinrichtung. Ist kein Zwei-Richtungs-Zähler verbaut, kommen wir zur Terminvereinbarung zum Zählerwechsel auf Sie zu. Der Zählerwechsel ist für Sie kostenlos

3. Was passiert mit den von mir nicht verbrauchten Strom?
Mit Inkrafttreten des Solarpaket I wurde festgelegt, dass bei einer Anlage deren Leistung insgesamt bis zu 2000 Watt (2 kW), deren Wechselrichterleistung bis zu 800 Watt beträgt und hinter einer Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben wird, der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet wird.

4. Balkonkraftwerk mit Speicher
Sowohl das Balkonkraftwerk, als auch der Batteriespeicher müssen im Marktstammdatenregister eingetragen werden. Geben Sie hierzu im Registrierungsformular des MaStR an, dass ein Stromspeicher vorhanden ist, um die technischen Details zu hinterlegen.