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Steuerbarkeitscheck 

nach §12 Abs. 2b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

 

Hintergrund und gesetzliche Grundlage: 

Mit der EnWG-Novelle vom Februar 2025 wurde ein sogenannter "Steuerbarkeitscheck" für Erzeugungsanlagen und Speicher eingeführt, der Umsetzungsaufgaben für alle Anschlussnetzbetreiber vorsieht. Gesetzliche Grundlage ist der §12 Abs. 2b EnWG. Hiernach sind Netzbetreiber (aller Ebenen) verpflichtet, jährlich zu testen, ob die Steuerbarkeit von Anlagen (§13a Abs. 1 / §14 Abs. 1 EnWG) gegeben ist. 

Netzbetreiber müssen gemäß § 12 Abs. 2 a-h EnWG gewährleisten, dass sie jederzeit in der Lage sind, Anpassungen der Einspeiseleistung an den Anlagen vorzunehmen, die an ihrem Netz sind, sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen können. 

Ziel ist es, dass Stromerzeugungsanlagen bei Bedarf durch den Netzbetreiber steuerbar sind, um die Netzstabilität auch bei wachsender dezentraler Einspeisung zu gewährleisten. Die Regelung bezieht auch Speicher ein. 

Die durch den ÜNB erarbeiteten Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck sind auf der Webseite www.netztransparenz.de veröffentlicht. 

 

Betroffene Anlagen: 

Der Netzbetreiber muss seit 2025 jährlich alle an ihr Netz angeschlossene und fernsteuerbare Erzeugungs- und Speicheranlagen auf Steuerbarkeit und Sichtbarkeit testen. 

Anlagen, die erst im laufenden Jahr in Betrieb gehen, müssen nicht geprüft werden. Bereits nachgewiesen gesteuerte Anlagen, die seit dem 30. September des Vorjahres erfolgreich im Redispatch oder per Fernsteuerung aktiviert wurden, gelten als geprüft.

 

Ablauf und Informationen:

Der Test wird durch uns als Ihr zuständiger Netzbetreiber organisiert und durchgeführt. Die Durchführung erfolgt entschädigungsfrei. Die Tests sind voraussichtlich für Juli / August vorgesehen und werden zentral über unsere Netzleitstelle gesteuert. 

Die Testdauer ist so zu bemessen, dass eine Reaktion der Anlage zuverlässig beobachtet und nachgewiesen werden kann. Gleichzeitig ist der Eingriff in den Markt auf das notwendige Minimum zu begrenzen. Die Testdauer sollte daher 60 Minuten nicht überschreiten. 

 

Folgen der Nichterfüllung der Vorgaben zum Steuerbarkeitscheck:

Sollte der Test bei Ihrer Anlage negativ verlaufen, ist die Steuerbarkeit unverzüglich auf Ihre Kosten nachzurüsten. In diesem Fall werden Sie unmittelbar von uns kontaktiert. 

Wir weisen darauf hin, dass wir bei Pflichtverstößen die betroffenen Anlagenbetreiber gemäß § 52 EEG sanktionieren und eine Strafzahlung in Höhe von 10 € pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat verlangen werden. Dies gilt auch rückwirkend für Zeiträume, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Sollte die Funktionsfähigkeit Ihrer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Abregelung weiterhin nicht gegeben sein, muss Ihre Anlage vom Netz getrennt werden (gemäß § 52 a EEG). Ist die Fernsteuerbarkeit Ihrer Anlage nach § 9 EEG zu jeder Zeit gegeben, müssen Sie nichts weiter unternehmen. 

 

Rückfragen zum Steuerbarkeitscheck:

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter netzfuehrung@swro.de zur Verfügung.