Messstellenbetrieb

Hiermit informieren wir Sie nach § 37 Abs. 1 MsbG über die Aufgaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers.

Wir übernehmen die Rolle als Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber in unserem Netzgebiet. Damit sind wir für den reibungslosen Messstellenbetrieb von über 40.000 Strom Zählpunkten in und um Rosenheim verantwortlich, sofern diese Aufgabe nicht nach den §§ 5 und 6 MsbG von einem Dritten übernommen wird.

Das Messstellenbetriebsgesetz sieht den Einbau von modernen Messeinrichtungen (mME) bzw. intelligenten Messsystemen (iMSys) unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend vor. Um den gewünschten flächendeckenden Rollout bis zum Jahr 2030 in Rosenheim zu realisieren gehen wie nach derzeitigem Stand davon aus, dass von uns ca. 4.500 Messstellen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet und ca. 36.000 Messstellen auf moderne Messeinrichtungen umzubauen sind. Die tatsächliche Zahl der betroffenen Messstellen hängt allerdings von zukünftigen Teilnetzübergängen, dem Verbrauchsverhalten sowie von der Entwicklung der Stilllegungen und Neubauten von Netzanschlüssen ab und kann sich daher im Laufe der Zeit verändern. Bei Bedarf werden wir die obigen Angaben entsprechend anpassen.

Im Einzelnen sieht das Messstellenbetriebsgesetz, sofern nach § 30 MsbG möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar, vor, dass Messstellen an ortsfesten Zählpunkten

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von 6.000 kWh sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a EnWG besteht und
  2. bei Anlagenbetreibern mit einer Leistung von mehr als 7 kW

mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden.

Uns steht es daneben frei auch Messstellen an ortsfesten Zählpunkten

  1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh sowie
  2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 kW

mit intelligenten Messsystemen auszustatten.

Des Weiteren werden wir Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern, bei denen das MsbG keine Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem vorsieht, mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten, soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist.

Eine genaue Übersicht der Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach dem Messstellenbetriebsgesetz finden Sie in unserem „Preisblatt für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys) gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)“.

Wir bieten Ihnen als grundzuständiger Messstellenbetreiber die in § 35 Abs. 1 MsbG genannten Standardleistungen. Diese umfassen insbesondere

  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10. 000 kWh, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des EnWG erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Neben den Standardleistungen bieten wir Ihnen zukünftig auch Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG, deren Umfang Sie ebenfalls in unserem o.g. Preisblatt einsehen können. Dieses wird regelmäßig aktualisiert und ggfs. um weitere Leistungen ergänzt.

Im Folgenden finden Sie kurze Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen rund um den Messstellenbetrieb.